Markenrecht Griechenland Kollision zwischen Markenzeichen und Firmennamen

Areopag (Oberster Gerichtshof) Urteil 1562/2014

Kollision zwischen Gemeinschaftsmarke und örtlich angewendetem Firmennamen - Prioritätsprinzip

 

Eine deutsche Lebensmittelkette verfügt über Markenzeichen, geschützt seit 2000 als Gemeinschaftsmarke und seit 2001 als griechische Marke. Das Wortzeichen ist identisch mit dem Firmennamen (griechisch diakritikos titlos) einer in Nordgriechenland ansässigen Aktiengesellschaft, welche aber schon seit 1999 mit diesem Namen tätig wird und mit diesem Firmenamen im Handelsregister eingetragen ist. Der Oberster Gerichtshof hat mit seinem Urteil unter der Nummer 1562/2014 die zwei ersten Instanzen bestätigt und erkannt, dass der eingetragene Firmenname, welcher im örtlich beschränkten Bereich in Geschäftsverkehr benutzt wird, hochrangigen Schutz gegenüber der gemeinschaftlich geschützten Marke genießt, auch wenn es sich um eine berühmte Marke handelt. Das Gericht stützt sich auf Artikel 107 Abs. 1 der Verordnung 40/1994 der EU über die Gemeinschaftsmarke, wonach der Schutz von Rechten mit älteren Zeitrang aufrechterhalten bleibt, wenn dies von der Rechtsordnung des Mitgliedstaats vorgesehen wird. Dies ist der Fall in Griechenland, wobei zu diesen Rechten auch der Firmenname zählt.

 

 

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