Markenrecht

 

  • Einführung - Parallelen zwischen griechischem und deutschem Recht
  • Markeneintragung - Das Verfahren in Griechenland
  • Markenschutz – Rechtmittel – Ansprüche

Einführung

 

Zum ersten Mal wurde das Markenrecht in Griechenland mit Gesetz vom 1939 geregelt. Damals galt noch die Marke als Bestandteil des Unternehens, genoß keinen Schutz als selbständiges Recht und konnte auch nur mit dem ganzen Unternehmen veräußert werden.

Die Harmonisierung des Rechtswesens innerhalb der Europäischen Union führte zu einer Vereinheitlichung des Markenrechts bei den verschiedenen Mitgliedsstaaten. Dieses Hatmonisierungsverfahren basierte grundsätzlich auf die EU Richtlinie 104 vom 1989.

Letzter Akt zur Umsetzung dieser Richtlinie ins griechische Recht war das Gesetz 4072 vom Jahr 2012, wobei dadurch sowohl verfahrensspezifische Regelungen aktualisiert wurden (Eintragungsverfahren, Rechtsmittel, weitere, verwaltungsinterne Instanz) als auch materielrechtliche Aspekte des Markenrechts reformiert wurden.

Eintragen einer Marke

 

Der Antrag auf Eintragung des Markenzeichens sowie die Abbildung des Markenzeichens, auch in elektronischer Form (auf einem CD ode sonstigen Datenträger), wird dem Markenamt (unterliegt der Handelsdirektion des Entwicklungsministeriums) eingereicht. Der Antragsteller gibt mit dem Antrag bekannt, welchen Gruppen der Klassifikation von Nizza er seine Marke unterstellen will.

Nach der bis 2012 geltende Rechtslage (Gesetz 2239/1994) war der Markenzeichenausschuß für die Annahme oder Abweisung des Antrags auf Eintragung einer Marke als Prüforgan zuständig. Gegen seine Entscheidung konnte man vor dem Verwaltungsgericht von Athen eine Verwaltungsklage einreichen. Mit der neuen Rechtslage ist nicht mehr der Ausschuß sondern eine Einzelperson als Prüfer zuständig, die Anmeldung der Marke anzunehmen oder abzuweisen. Wenn Mängel bei formellen Voraussetzungen festgestellt werden, wird der Antragssteller aufgefordert, inerhalb eines Monats seinen Antrag zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Anschließend werden die weiteren Vorausetzungen geprüft.

Gleich dem deutschen Markengesetz unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Zulassungshindernissen. Besteht nach der Meinung des Prüfers ein Verstoß gegen ein Hindernis, so wird der Antragsteller darüber benachrichtigt. Er kann je nachdem seinen Antrag zurücknehmen, ändern und den beantragten Schutz beschränken, wenn auf diese Art das Zulassungshndernis aufgehoben wird (z.B. durch Beschränkung der Markenklassen), oder einfach seine Bemerkungen dazu bekanntmachen. Wird das Zulassungshindernis durch die Änderung des Antrags aufgehoben oder überzeugt der Antragssteller den Prüfer mit seinen Bemerkungen, so wird der Antrag angenommen, das Markenzeichen wird eingetragen und geschützt. Ist das nicht der Fall, wird der Antrag abgewiesen. Die Entscheidung wird auch im Internet in der Website des Markenamtes veröffentlicht.

Gegen den Beschluß des Prüfers können Rechtsbehelfe geltend gemacht werden. Wird der Anmeldungsantrag angenommen, kann jeder Dritte, welcher ein rechtsmäßiges Interesse dazu erweist, Widerspruch dagegen erheben. Ein derartiges Interesse kann grundsätzlich der Inhaber einer älteren Marke haben, welche mit der neuen identisch sein könnte oder wenn Verwechlungsgefahr zwischen älterer und neuer Marke besteht. Über den Widerspruch entscheidet der Markenausschuß, ein dreimitgliedriges Prüforgan, welcher sozusagen die verwaltungsinterne zweite Instanz darstellt.

Die Reformierung des Markenrechts hat eine für das griechische Markenrecht neue Beweislastumkehr eingeführt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens muß der Widerspruchsführer auf Antrag des Markenanmelders nachweisen, daß innerhalb der letzten 5 Jahren vor der Anmeldung der neuen Marke die Marke des Widerspruchsführers tatsächlich benutzt wurde.

Wird der Anmeldungsantrag vom Prüfer abgewiesen, kann der Anmelder Beschwerde gegen diese Entscheidung erheben. Zuständig ist wieder der dreigliedrige Markenausschuß.

Gegen Beschlüsse des Markenausschusses kann man Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Zuständig ist das Verwaltungsgereicht von Athen.

Wird der Beschluß über die Annahme der Anmeldung rechtskräftig (Beschluß des Prüfers, des Markenausschusses oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit) so wird die Marke eingetragen. Erst dann beginnt der markenrechtliche Schutz. Zwichen Anmeldung und Eintragung besteht nur ein Anspruch auf zukünftiges Recht, welches auch unter Umständen Schutz genießen kann und auf jedem Fall übertragbar ist. Der Schutz dauert 10 Jahren nach der Eintragung und kann verlängert werden.

Markenschutz

 

Der Markenschutz erstreckt sich grundsätzlich auf den Anspruch des Inhabers auf Unterlassen von markenverletzenden Handlungen. Solche Handlungen sind meistens die Benutzung der Marke von nichtberechtigten Dritten. Dazu kommen noch Entschädigungsansprüche. Bei der Novelierung des griechischen Markenrechts mit dem Gesetz 4072/2012 wurde auch der Richtlinie der Europäischen Union unter der Nummer 48/2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Rechnung getragen.

Der Markeninhaber kann gemäß Artikel 150 Abs. 2 des Gesetzes 4072/2012 verlangen 1. den Abzug vom Handelsverkehr von Waren, welche unberechtigt das geschützte Markenzeichen tragen, oder die Entfernung des Markenzeichens von diesen Waren. Ist Letzteres nicht möglich, kann er sogar die Zerstörung dieser Waren verlangen. Diese Ansprüche sind unabhängig vom Verschulden des Schädigers. Als Entschädigung kann der Markenihnhaber entgangenen Gewinn, auch Entschädigung wegen immatriellen Schadens (Rufschädigung usw.) verlangen.

Aufgrund der Umsetzung der EU Richtlinie unter der Nummer 48/2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wurde die Berechnung des Schadens des Markeninhabers erleichtert. So kann man zur Berechnung des Schadens den Gewinn heranziehen, welchen der Dritte erzielt hat, oder den Betrag, welchen der Dritte nach der Marklage an den Markeninhaber zahlen sollte, um das Recht zur Benutzung des Markenzeichens zu erwerben. Der Anspruch auf Schadenersatz unterliegt einer fünfjährigen Verjährungsfrist.

Es wird auch ausdrücklich dem Markenzeicheninhaber das Recht gestattet, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Auskunft sowie die Vorlage von Beweismitteln seitens des Schädigers zu beantragen. Wird dies vom Gericht angeordnet und kommt der Dritte der gerichtlichen Aufforderung nicht nach, so gilt die vom Antragsteller erhobenen Behauptungen als vom Antragsgegner zugestanden.