Änderungen in der griechischen Zivilprozeßordnung

Reformierung der griechischen Zivilprozeßordnung -
Gesetz Nr. 4335/2015

 

Die durch das Gesetz Nr. 4335/2015 eingeführte gründliche Reformierung der griechischen Zivilprozeßordnung soll vor allem der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Die Praxis wird zeigen, ob dieses Ziel auch erreicht wird.

Die Änderungen konzentrieren sich zum größten Teil im ordentlichen Verfahren.

Bei Einreichung der Klageschrift wird kein Verhandlungstermin anberaumt (das war bis jetzt der Fall und gilt immer noch für die besondere Verfahrensarten). Die Klageschrift soll innerhalb von 30 Tagen an den Beklagten auf Kosten und Initiative des Klägers zugestellt werden (diese Frist wird auf 60 Tagen erhöht, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat oder keinen bekannten Wohnsitz hat).

Nach dem griechischen Zivilprozeßrecht wird die Klage durch Einreichung beim Gericht und Zustellung an den Beklagten „erhoben“, erst dann beginnt die Rechtshängigkeit.

Die Prozeßparteien haben eine First von  100 Tagen seit Einreichung der Klageschrift, innerhalb derer sie schriftliche Erwiderung (sogenannte Protassis = Vorschläge) sowie sämtliche schriftliche Beweismittel beim Gericht vorzulegen haben. Wenn diser Schriftsatz samt Beweismittel von keiner der Parteien rechtzeitig vorgelegt wird, wird die Sache nicht aufgerufen.  Jede Partei hat eine 60tägige Frist, die Klage mit gesonderten Antrag beim Gericht erneut rechtshängig zu machen. Nach dieser Frist gilt die Klage als überhaupt nicht erhoben. Weitere 15 Tagen nach Ablauf der 100tägigen Frist werden vom Gesetz anberaumt, damit die Prozeßparteien auf das Vorbringen des Prozeßgegners schriftlich durch eine weitere Erwiderung Stellung nehmen sowie schriftliches Beweismaterial vorbringen können. Die 100tägige Frist wird um 30 Tage verlängert, wenn der Beklagte oder nur einer der Beklagten seinen Sitz im Ausland hat oder keinen bekannten Wohnsitz hat. Nach Ablauf auch dieser Frist ist die Gerichtsakte vollständig und wird geschlossen. Innerhalb von weiteren 15 Tagen wird der Richter oder die Kammer bestimmt, welche den Fall entscheiden wird. Zugleich wird auch der Verhandlungstermin bestimmt, welcher inerhalb der 30 weiteren Tagen aberaumt werden soll. Das bedeutet, daß spätestens 6 Monaten nach Einreichung der Klageschrift die Sache schon verhandelt sein wird. Das ist in der Tat schwierig, deswegen sieht das Gesetz vor, daß wenn die Verhandlung nicht innerhalb der 30tägigen Frist  bestimmt werden kann, dann auf jedem Fall beim frühmöglichsten Termin.

Bei der Verhandlung werden keine Zeugen geladen. Hält das Gericht nach Schätzung der Beweislage sowie nach Schätzung des gesamten Falles die Vernehmung von Zeugen für nötig, so wird mit Anordnung des Richters die Wiederhoung der Verhandlung in die Wege geleitet. Neuer Termin wird mindestens 15 Tagen nach Erlaß des Beschlusses bestimmt.
Die Eintragung dieser Anordnung auf dem dazu bestimmten Buch des Gerichts gilt zugleich als Ladung der Parteien zum Termin. Es wird auch die Möglichkeit vorgesehen, dieses Buch im EDV Form aufzuhalten und die Parteien und ihre Vertreter per e-mail zu laden. Die wiederholte Verhandlung hat praktisch nur die Zeugenvernhemung zum Gegenstand. Die Parteien bekommen eine weitere Frist vom 8 Tagen um einen letzten Schriftsatz einzureichen, welcher wiederun inhaltlich sich auf die Kommentierung der Zeugenaussagen konzntrieren soll.

Der Anwaltszwang erstreckt sich auch auf das Amtsgericht sowie auf Fällen des einstweilligen Rechtsschutzes, was nach der früheren Gesetzesfassung nicht der Fall war.

 
Wenn keine der Prozeßparteien das erlassene Urteil an die Prozeßgegner zustellt, um die dreißigtägige Berufungsfrist in Gang zu setzen, wird das Urteil zwei Jahre nach der Verkündung rechtskräftig. Bis jetzt belief diese Frist auf drei Jahre.

Nicht unwichtige Änderungen sind auch im Zwangsvollstreckungverfahren vorgenommen worden.