Vollstreckbarerklärung deutscher Vollstreckungstitel in Griechenland 

Vollstreckung von deutschen Urteilen in Griechenland

 

I. Einleitung

II. Brüsseler Übereinkommen Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

1. Anwendungsbereich

2. Verfahren

3. Formalien

4. Gerichtliche Prüfung der zu vollstreckenden Entscheidung

5. Rechtsbehelfe

III. Die Vollstreckbarerklärung von deutschen Urteilen in Griechenland nach dem Deutsch-Griechischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden in Zivil- und Handelssachen.

IV. Die Vollstreckbarerklärung von deutschen Urteilen in Griechenland nach dem nationalem (griechischen) Recht.

I. Einleitung

 

Es ist leider keine Neuheit, daß allein ein rechtskräftiges Urteil nicht immer zur Befriedigung des Gläubigers führt. Wenn der Schuldner nicht bereit ist zu leisten, muß sich der Gläubiger den Mitteln der Zwangsvollstreckung bedienen.

Nicht selten erweist sich die Vollstreckung eines inländischen (gegebenenfalls deutschen) Urteils im Ausland als besonders sinnvoll, einfach weil der Vollstreckungsschuldner Vermögen im Ausland hat. Insbesondere die Entwicklung des europäischen Binnenmarktes und die Steigerung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen haben zur Folge, daß immer öfters der ursprüngliche Vertragspartner und spätere Vollstreckungsschuldner weder Wohnsitz oder Niederlassung noch Vermögen im Hoheitsgebiet des Landes, dessen Gerichte den Rechtsstreit entschieden haben, hat. In diesem Fall muß der Gläubiger die Vollstreckung im Ausland betreiben.

Die Erforderlichkeit der Vollstreckung eines ausländischen Urteils erachten mehrere Rechtsordnungen wie die griechische ( Art. 905, 906 323, 780 gr. Zivilprozeßgesetzbuch) und die deutsche (§§ 328, 721 ZPO), für notwendig. Sie sehen deshalb die Möglichkeit der Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Urteilen vor. Erst nachdem das Urteil für vollstreckbar erklärt wird, kann es auch im Ausland vollstreckt werden, allerdings nach den Vorschriften des Landes, in dem die Vollstreckung stattfindet.

Die besondere Wichtigkeit der Vollstreckbarkeit von Urteilen auch im Ausland auf dem Gebiet des deutsch-griechischen Rechtsverkehrs zeigt sich schon in den Abschluß des Deutsch-Griechischen Vertrags über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil und Handelssachen von 4. November 1961 besonders deutlich. Dieser Vertrag hat inzwischen an Bedeutung verloren, da sowohl Griechenland als auch Deutschland das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 unterschrieben und ratifiziert haben.

Die griechische Rechtsordnung bietet also drei Rechtsgrundlagen an, nach denen einem deutschen Urteil die Vollstreckbarkeit in Griechenland verleiht werden kann. Als erste kommt Artikel 31 ff EuGVÜ in Betracht. Wenn der betroffene Rechtsstreit vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens nicht umfaßt wird, richtet sich die Vollstreckungserklärung des deutschen Urteils nach den Vorschriften des Deutsch-Griechischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens, dessen Anwendungsbereich umfangreicher als der des Brüsseler Übereinkommens ist. Für alle anderen Fälle finden die Vorschriften der griechischen Zivilprozeßordnung, insbesondere Artikel 905f, 323, 780 Anwendung.

 

II. Die Vollstreckbarerklärung von deutschen Urteilen in Griechenland nach dem Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.


1. Anwendungsbereich

Das Brüsseler Übereinkommen (im übrigen EuGVÜ) findet seinem Titel nach Anwendung in Zivil- und Handelssachen. Durch die negative Aufzählung im Artikel 1 Abs. 2 EuGVÜ wird dieser Anwendungsbereich deutlich beschränkt. Von den Ausnahmen besonderes hervorzuheben sind die Gebiete des Familien- und Erbrechts, wobei wiederum Urteile in Unterhaltssachen vom Anwendungsbereich des EuGVÜ mitumfaßt werden.

Dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung unterliegen gemäß Artikel 25 EuGVÜ nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse, Entscheidungen, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sind, Vollstreckungsbescheide sowie Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers. Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes sind jedoch von der Vollstreckbarerklärung Entscheidungen auszunehmen, die im einstweilligen Verfahren ohne Ladung des Antraggegners ergangen sind. Dadurch wird auch dem Erfordernis der Verteidgungsmöglichkeit des Vollstreckungsschuldners, so wie es im Artikel 27 Nr. 2 EuGVÜ dargestellt wird, Rechnung getragen.

Den gerichtlichen Entscheidungen werden gemäß Artikel 50, 51 EuGVÜ öffentliche Urkunden sowie gerichtliche Vergleiche gleichgesetzt, wenn sie im Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind. Praktische Bedeutung als öffentliche Urkunden haben die notarielle Urkunden, die z. B. ein Schuldanerkenntnis verkörpern.

 

2. Verfahren

Gemäß Artikel 33 EuGVÜ richtet sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach nationalem Recht, wobei zu bemerken ist, daß das EuVGÜ mehr Einzelheiten des Verfahrens regelt, als der Deutsch-Griechische Vertrag (z.B. die sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Fristen zur Einlegung von Rechtbehelfen, die Ladung des Antragsgegners). In Griechenland sind die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig, die im sechsten Buch der griechischen Zivilprozeßordnung geregelt ist. Insbesondere kommen Artikel 740-781 der griechischen Zivilprozeßordnung in Betracht.

Antragsberechtigt ist derjenige, der durch eine gerichtliche Entscheidung (oder Vergleich usw.) im Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, berechtigt ist, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, selbstverständlich unter der Voraussetzung, daß die titulierte Forderung noch nicht erloschen ist (z.B. durch Erfüllung des Gegners), sowie seine Rechtsnachfolger.

Sachlich zuständig ist gemäß Artikel 32 Abs. 1 EuGVÜ unabhängig vom Streitwert das Landgericht, Einzelrichter. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß Arikel. 32 Abs. 2 EuGVÜ nach dem Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners, und wenn er keinen Wohnsitz im Vollstreckungsland hat, nach dem Ort, in dem die Vollstreckung möglich ist. Das heißt zuständig ist dieses Gericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungschuldner vollstreckbares Vermögen hat. Insoweit ist es ratsam, möglichst viele Informationen über eventuelle Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners zu haben.

Da das Brüsseler Übereinkommen vieler Einzelheiten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung den nationalen Rechtsvorschriften überläßt, ist die Regelung des Anwaltszwang vom Land zu Land unterschiedlich. In Griechenland ist gemäß Art. 94 Abs. 1 der griechischen Zivilprozeßordnung Anwaltszwang für die Landgerichte vorgesehen. Somit hat der Antragsteller sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Durch die Beauftragung bzw. Bevollmächtigung eines Anwaltes kann jedoch der in Griechenland nicht ansässige Vollstreckungsgläubiger dem Erfordernis der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gerecht werden. Dies wird vom Artikel 33 Abs. 2 EuGVÜ vorausgesetzt. Denn gemäß Artikel 143 der griechischen Zivilprozeßordnung ist der den Antrag unterzeichnete Anwalt zugleich zustellungsbevollmächtigt.

 

3. Formalien

Das EuGVÜ bestimmt in den Artikeln 47, 48 die Urkunden, die der Antragsteller dem Gericht vorlegen muß:

1. Eine Ausfertigung der Entscheidung. Die Entscheidung braucht keine Begründung zu beinhaltet.

2. Bei Versäumnisurteilen eine offizielle Urkunde, die den Beweis dafür bringt, daß das Schriftstück, welches das Verfahren eingeleitet hat (z.B. die Klage), dem Vollstreckungsschuldner rechtzeitig zugestellt wurde.

3. Eine Urkunde, die den Nachweis dafür bringt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist. Dabei handelt es sich nicht unbedingt um eine andere Urkunde als die, welche das Urteil verkörpert. Typisch ist die vom deutschen Zivilprozeßrecht vorgesehene Vollstreckungsklausel (§724 Abs. 1 ZPO, der übrigens mit Artikel 918 Abs. 1 Satz 1 der griechischen ZPO gleichlautend ist), mit der das Urteil versehen wird.

4. Eine Urkunde, welche die Zustellung der oben unter 3) genannten Urkunde nachweist.

Artikel 48 Absatz 2 EuGVÜ überläßt es dem Richter im Einzelfall zu entscheiden, ob die oben genannten Urkunden übersetzt werden müssen. In der gerichtlichen Praxis in Griechenland ist davon auszugehen, daß die Übersetzungen erwartet werden. Um Verzögerung zu vermeiden sollte man schon vor Einleitung des Verfahrens für die Übersetzung dieser Urkunden sorgen.

 

4. Gerichtliche Prüfung der zu vollstreckenden Entscheidung

Das Brüsseler Übereinkommen erlaubt keine Nachprüfung des ausländischen Urteils in der Sache selbst. Das bedeutet, daß das griechische Gericht nicht prüfen darf, ob das ausländische Gericht die von den Prozeßparteien vorgetragenen Tatsachen richtig bewertet oder das Gesetz richtig angewendet hat. Vielmehr ist die Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils nur unter den Voraussetzungen des Artikels 27, EuGVÜ zu versagen. Danach prüft das Gericht, und zwar vom Amts wegen,

1. ob die Vollstreckung des ausländischen Urteils gegen die griechische öffentliche Ordnung verstößt. Versagt werden kann die Vollstreckbarerklärung allerdings nicht wenn die Entscheidung selbst, sondern wenn derer Vollstreckung in Griechenland den Verstoß darstellt.

2. ob dem Vollstreckungsschuldner während des Hauptprozesses die Verteidigungsmöglichkeit entzogen wurde, und zwar dadurch, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück (z.B. die Klage) nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.

3. ob die zu vollstreckende Entscheidung mit einer in Griechenland erlassenen Entscheidung unvereinbar ist. Eine Unvereinbarkeit liegt schon vor, wenn die Rechtsfolgen der Entscheidungen sich wechselseitig ausschließen.

4. ob die zu vollstreckende Entscheidung Fragen des Personenstandes, der Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie der gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen (also Rechtsgebiete außerhalb des Anwendungsbereichs des EuGVÜ) auf eine Art gelöst hat, die den griechischen internationalprivatrechtlichen Vorschriften widerspricht.

5. ob die zu vollstreckende Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Drittstaat, der diese Übereinkommen nicht unterzeichnet bzw. ratifiziert hat, früher zwischen denselben Parteien und in derselben Sache ergangenen ist,.

Auch eine Prüfung der internationalen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, die sonst nach den nationalen griechischen Vorschriften über die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Urteilen vorgesehen wird (Art. 905, 323 der griechischen Zivilprozeßordnung), darf nicht vorgenommen werden. Ausnahmen sieht hier Artikel 28 Abs. 1 EuGVÜ vor. Danach darf, bzw. muß das griechische Gericht die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts in den Fällen der ausschließliche Zuständigkeit, (Artikel 16 EuGVÜ) sowie in den Versicherungs- (Artikel 7-12a EuGVÜ) und Verbrauchersachen (Artikel 13-15 EuGVÜ) prüfen und, wenn ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelung des Übereinkommens festgestellt wird, die Vollstreckbarerklärung ablehnen.

Die Prüfung der Artikel 27, 28 EuGVÜ vom Gericht erfolgt vom Amts wegen. Da aber das Verfahren ohne Ladung des Vollstreckungsschuldners erfolgt, ist praktisch eine vollständige Prüfung der Artikel 27, 28 EuGVÜ erst möglich, wenn der Schuldner gemäß Artikel 36 EuGVÜ gegen die Zwangsvollstreckung vorgeht (dazu unten). Teilweise wird von der Literatur in Griechenland vertreten, es handele sich bei diesen Vorschriften praktisch um eine Beweislastumkehr. Denn die Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, solange nicht bewiesen ist, daß eine der negativen Voraussetzungen der Artikel 27, 28 EuGVÜ nicht gegeben ist. Den Beweis dafür muß der Vollstreckungsschuldner vorbringen, mindestens in den Punkten, die nicht direkt aus dem Inhalt der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung offensichtlich sind, z.B. das Vorliegen einer anderen Entscheidung im Vollstreckungsstaat oder in einem Drittstaat, Artikel 27 Nr 3 und 5 EuGVÜ.

Der Vollstreckungsschuldner wird zum Verfahren nicht geladen. Dadurch soll das Verfahren beschleunigt werden und dem Schuldner durch den Überraschungseffekt die Möglichkeit genommen worden, sein Vermögen der Vollstreckung zu entziehen.

 

5. Rechtsbehelfe

Rechtskräftig wird die Entscheidung erst nachdem sie dem Vollstreckungsschuldner zugestellt wird und er innerhalb von einem Monat nach der Zustellung (oder zwei Monaten, wenn er nicht im Vollstreckungsstaat ansässig ist) den vom EuGVÜ vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegt. Das bedeutet, daß der Antragsteller mit der eigentlichen Vollstreckung erst dann beginnen kann, wenn über den Rechtsbehelf entschieden wurde. Er kann jedoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Schuldners vornehmen, und zwar ohne besonderes Verfahren nach griechischem Recht. Als Grundlage dieser Maßnahmen dient die erstinstanzliche Entscheidung, welche die deutsche Entscheidung für vollstreckbar erklärt hat. Aufgrund der Dauer, die das Verfahren in Griechenland erreicht, in dem Fall daß der Schuldner gegen die Vollstreckbarerklärung vorgeht, sind diese Maßnahmen oft empfehlenswert. Als eine dieser Maßnahmen kommt die Sicherungspfändung in Betracht.

Gemäß Artikel 37 EuGVÜ ist in Griechenland für den Rechtsbehelf des Vollstreckungsschuldners das Oberlandesgericht (Efetio) zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das erkennende erstinstanzliche Gericht sich befindet. Es handelt sich um ein streitiges Verfahren. Trotz sich teilweise widersprechende Rechtsprechung in Griechenland scheint die Meinung sich durchzusetzen, daß es sich bei diesem Verfahren um eine Berufung handelt. Auch das Oberlandesgericht prüft die ausländische Entscheidung nicht in der Sache selbst. Seine Nachprüfung begrenzt sich in den Vollstreckungsvoraussetzungen der Artikel 27, 28 EuGVÜ und deren Auslegung und Anwendung vom erstinstanzlichen Gericht. Da aber der Vollstreckungsschuldner zum ersten Mal an dem Vollstreckbarerklärungsverfahren teilnehmen darf, kann er Tatsachen vorbringen, welche die negative Voraussetzungen der Artikel 27, 28 EuGVÜ tragen, z. B. daß eine mit der zu vollstreckenden Entscheidung unvereinbare Entscheidung in Griechenland oder in einem Drittstaat vorliegt. Für diese Tatsachen ist jedoch der Vollstreckungsschuldner beweispflichtig.

Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Vollstreckung selbst (z.B. Erlöschen des titulierten Anspruchs durch Erfüllung) sind nicht in diesem Verfahren geltend zu machen. In diesem Fall wartet der Vollstreckungsschuldner, bis der Vollstreckungsgläubiger mit den Vollstreckungsmaßnahmen beginnt und legt dann eine Vollstreckungbeschwerde gemäß Artikel 933 der griechischen ZPO ein.

Dasselbe Gericht (Oberlandesgericht) ist für den Rechtsbehelf zuständig, der zur Verfügung des Antragsstellers (Vollstreckungsgläubigers) steht, wenn das Landgericht die Vollstreckbarerklärung ablehnt. Nach einheitliche Meinung handelt es sich bei diesem Rechtsbehelf um die Berufung.

Gegen die Rechtsbehelfe der Artikel 36, 40 EuGVÜ steht beiden Beteiligten die Kassationsbeschwerde vor dem Areopag (oberstes Gericht in Zivil- und Strafsachen) zur Verfügung.

Artikel III des ersten Protokolls zur Auslegung des EuGVÜ verbietet die Erhebung von Verfahrensgebühren, die in Analogie des Streitwertes berechnet werden. Von dieser Regelung werden jedoch keine Pauschalgebühren, die in Griechenland allerdings niedrig sind, sowie keine Anwaltskosten erfaßt. Zu berücksichtigen sind auch Kosten, die durch die Zustellung der Entscheidung im Ausland entstehen, wenn der Vollstreckungsschuldner in Griechenland nicht ansässig ist.

 

III. Die Vollstreckbarerklärung von deutschen Urteilen in Griechenland nach dem Deutsch-Griechischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden in Zivil- und Handelssachen.

 

Wie schon erwähnt, wurde der Anwendungsbereich des Deutsch-Griechischen Vertrags durch Inkrafttreten des EuGVÜ deutlich beschränkt. Insbesondere findet er noch Anwendung auf dem familien- und erbrechtlichen Gebiet. Die Vollstreckungsklausel wird an Urteile, Entscheidungen im Wege der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, Kostenfestsetzungsbeschlüsse Prozeßvergleiche und öffentliche Urkunden, wenn sie vollstreckbar sind, verleiht, wobei vorläufige Vollstreckbarkeit genügt. Zu den öffentlichen Urkunden gehören ausdrücklich Verpflichtungserklärungen in Unterhaltssachen, die vom Jugendamt aufgenommen werden. Ähnlich den Artikeln 46, 47 EzGVÜ zählt Artikel 9 D-Gr Vertrags ausschließlich die Urkunden auf, die dem Gericht vorzulegen sind. Im Gegensatz zum EuGVÜ müssen hier die Urkunden amtlich übersetzt sein. Eine weitere Ähnlichkeit mit dem Brüsseler Übereinkommen besteht darin, daß die Gründe, die zur Verweigerung der Volstreckbarerklärung berechtigen, abschließend aufgezählt werden, Artikel 3, 10 Absatz 1 D-Gr Vertrag.

Im Gegensatz zum EuGVÜ, das auch einige Einzelheiten des Verfahrens regelt (örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte aller Instanzen, Rechtsbehelfe, Frist zu deren Einlegung usw.) beschränkt sich der D-GR Vertrag auf Verweisung an die nationalen Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates (Artikel 7 D-Gr Vertrags). In der Tat entspricht das Verfahren in ungefähr demjenigen, das vom EuGVÜ vorgesehen wird. Auch hier wird die Vollstreckbarerklärung im Wege der Freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Landgericht, Einzelrichter, beantragt. Örtlich zuständig ist das Gericht des Wohnorts des Vollstreckungsschuldners, oder des Aufenthaltsortes, wenn er keinen festen Wohnsitz in Griechenland hat. Wenn auch kein Aufenthaltsort vorhanden ist, ist das Athener Landgericht zuständig (Artikel 905 gr. ZPO). Es liegt im Ermessen des Gerichts, den Vollstreckungsschuldner an das Verfahren zu laden. Wenn er an das Verfahren geladen wird und teilnimmt, ist er als Prozeßpartei anzusehen und kann gegen die Entscheidung Berufung vor dem Berufungsgericht einlegen, das für das erkennende Landgericht zuständig ist. Die Berufungsfrist entspricht den vom Artikel 36 EuGVÜ festgesetzten Fristen, also 30 Tagen wenn der Vollstreckungsschuldner in Griechenland ansässig ist und 60 Tagen, wenn er keinen Wohnsitz in Griechenland hat. Wenn dagegen der Vollstreckungsschuldner an das Verfahren nicht geladen wird, ist er keine Prozeßpartei. Ihm steht die Beschwerde (Tritanakopi) zur Verfügung, die vor dem erkennenden Gericht einzulegen ist.

 

IV. Die Vollstreckbarerklärung von deutschen Urteilen in Griechenland nach dem nationalem (griechischen) Recht.

 

Die Vorschriften der griechischen ZPO betreffend die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Urteilen finden recht selten Anwendung im deutsch-griechischen Rechtsverkehr, da dieses Gebiet schon von zwei internationalen Abkommen geregelt wird. Diese Vorschriften kommen in den Fällen in Betracht, die der Deutsch-Griechische Vertrag ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich ausschließt.

Artikel 17 D-Gr Vertrag entzieht dem eigenen Anwendungsbereich die Entscheidungen in Insolvenzsachen, die ebenso aus dem Anwendungsbereich des EuGVÜ ausgeschlossen sind (Artikel 1 EuGVÜ), sowie die Arresturteile. Ebenso werden einstweilige Verfügungen ausgeschlossen, die nicht auf Geldleistung lauten. Desweiteren werden Schiedsurteile und Schiedsvergleiche von dem Anwendungsbereich des Deutsch-Griechischen Vertrags entzogen. Art 14 D-Gr Vertrag bestimmt, daß die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Schiedsurteilen und Schiedsvergleichen von den zwischen Deutschland und Griechenland in Kraft getretenen bilateralen und multilateralen Abkommen geregelt werden. Ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Griechenland wurde auf diesem Gebiet nicht abgeschlossen. Daher finden die multilateralen Abkommen Anwendung, insbesondere das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 Anwendung, das in Griechenland seit dem 14. Oktober 1962 gilt.

Die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach dem oben in Bezug auf den D-Gr Vertrag erwähnten Verfahren. Die Voraussetzungen entsprechen denjenigen der internationalen Abkommen. Das Gericht prüft zusätzlich, ob das ausländische Gericht nach den Vorschriften des griechischen internationalen Privatrechts zuständig war.

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