Vertriebsrecht - Vertragshändlervertrag

Vertragshändlerrecht in Griechenland

 

1. Grundsätze

2. Punkte, welche beim Abschluss eines Vertriebshändlervertrags zu beachten sind

3. Punkte, welche bei der Kündigung eines Vertriebshändlersvertrags zu beachten sind

1. Grundsätze

 

Der Verkauf von Waren über ein Netz von sogenannten Vertragshändlern ist heutezutage eine der gewöhnlichsten Vertriebsmethoden, gerade beim grenzüberschreitenden Warenhandel. Nicht unbedeutend auch für die exportorientierte deutsche Wirtschaft. Da der wichtigste Export- und Importpartner Griechenlands Deutschland ist, hat auch im deutsch-griechischen Rechtsverkehr der Vertrieb über Vertragshändler seine Bedeutung.

Ausschlaggebend für das Wesen des Vertragshändlers ist, daß er ein selbstständiger Kaufmann ist, welcher auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Waren kauft und weiterverkauft. Im Gegensatz zum Handelsvertreter wird der Vertragshändler nicht als Makler zwischen Verkäufer und Käufer tätig, auch erhält er keine Provision sondern den Gewinn vom Weiterverkauf.

Die Ähnlichkeiten der Regelungen beider Staaten sind nicht zu übersehen, wobei die zugrundeliegende Handelsvertreterrichtlinie der EU die Grundlage für beide Rechtsordnungen gebildet hat. (Richtlinie EU 653/1986)

Der griechische Gesetzgeber hat genauso wie der deutsche keine direkte Regelung des Vertragshändlerswesens getroffen. Die Rechtsprechung hat die Vorschriften über den Handelsvertreter (Präsidialerlaß 219/1991 zur Umsetzung der Handelsvertreterrichtlinie EU 653/1986) sowie die Vorschriften des griechischen Bürgerliches Gesetzbuches über den Auftrag analog angewendet. Im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber die analoge Anwendung der Handelsvertretervorschriften auch beim Vertragshändlervertrag angeordnet, unter der Voraussetzung dass der Vertragshändler in die Vertriebsorganisation des Produzenten eingegliedert ist. Praktisch wurde die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vom Gesetzgeber übernommen.

 

2. Punkte, welche beim Vertragsabschluß zu beachten sind

 

Vertragsabschluß

Wichtige Punkte, welche beim Abschluß eines Vertragshändlervertrags zu beachten sind, sind folgende:

  • Mindestmengen – Mindestumsätze 
    Es soll detailiert geklärt werden, wie viel und bei welchen Produkten der Vertragshändler verkaufen soll. Oft sind solche Fragen auch mit sogenannten Bonus bzw. Rabatten für den Vertragshändler verbunden, wenn er gewisse Umsatzhöhen erreicht.
  • Klarheit über die jeweiligen Werbungskosten - wer zahlt was
  • Umfang des Wettbewerbsverbots
  • Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
  • Zweckmäßig wäre es, auch Tatbestände zu vereinbaren, welche einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Vertrags darstellen.
  • Ausschließlichkeit
    Die Ausschließlichkeit betrifft beide Vertragsparteien. Es soll sehr genau dargelegt werden, welche Produkte vom Artikel des Unternehmens die Ausschließlichkeit betrifft sowie die geografischen Grenzen der Ausschließlichkeit, wofür der Vertragshändler allein verkaufsberechtigt sein soll.
  • Umfang der Produkte, welche vom Vertrag mitumfaßt werden. Wenn der Unternehmer seine Artikel erweitert, sind dann auch die neuen Produkte vom alten Vertrag mitumfaßt? Dies könnte  zur Komplikationen führen, wenn der Unternehmer verschiedene Vertragshändler für verschiedene Produkte hat. Welcher Vertragshändler hat dann einen Anspruch darauf oder sogar die Pflicht, auch die neu eingeführten Produkte zu vertreiben? Ebenso könnte es problematisch werden, wenn der Vertragshändler auch Produkte von Dritten vertreibt, der Unternehmer aber nach Vertragsabschluß gleichartige Produkte  in seinem Sortiment aufnimmt. Hat der Vertragshändler dann auch diese Produkte zu vertreiben, obwohl er in diesem Fall wettbewerbswidrig gegenüber seinen anderen Vertragspartner handelt?
  • Was passiert im Fall einer Fusion wenn z.B. das Unternehmen ein weiteres Umternehmen übernimmt und die Produkte letzteren Unternehemen als eigene führt. Hat der Vertragshändler einen Anspruch oder die Pflicht, auch diese Produkte zu vertreiben?
  • Was passiert im Falle einer Kollision von Vertragshändlern, d.h. wenn zwei Unternhemen mit konkurrierenden Produkten und verschiedenen Vertragshändlern fusionieren.

Bei allen diesen Fragen könnte eine Klausel im Vertragshändlervertrag  Klarheit schaffen und sowohl den Unternehmer als auch den Vertragshändler von telweise berechtigten Ansprüchen der anderen Vertragspartei schützen.

 

3. Punkte, welche bei der Vertragsbeendigung zu beachten sind.

 

Beendigung der Geschäftsbeziehungen

 

Ein Punkt von besonderer Bedeutung für die problemlose Beendigung der Geschäftsbeziehungen ist die Kündigung und alle damit in Zusammenhang stehenden Schadensersatzansprüche.

Dem Vertragshändler stehen bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen die Ansprüche des Handelsvertreters zu.

 

Kündigung

 

Es wäre nicht übertrieben zu behaupten, man sollte vor dem Aussprechen der Kündigung Rechtsrat suchen. Man sollte sowohl mögliche  vertragliche Kündigungsfristen als auch die vom Gesetz in analoger Anwendung geltenden Fristen wahrnemen (Artikel 8 Abs. 4 Präsidialerlaß 219/1991). Diese Fristen sind genau dieselben zu  §89 Abs. 1, 2 HGB.

 

Ersatzansprüche

 

Ausgleichsanspruch oder auf griechisch Kundschaftsentschädigung.

Artikel 9 des gr. Gesetzes wiederholt praktisch den Text der EU Richtlinie und unterscheidet im Wesentlichen nicht von der Regelung des §89b des deutschen Handelsgesetzbuches. So erhält der Handelsvertreter und somit in analoger Anwendung der Vertragshändler einen Ausgleich, welcher nicht höher als der Jahresdurchschnitt der letzten 5 Jahren vor der Kündigung, wenn er neue Kunden für den Unternehmer gewonnen hat und der Unternehmer weiterhin Gewinn durch diese Kunden erzielen kann.

Das griechische Gesetz ergänzt jedoch, dass die Einzahlung dieses Ausgleichs dem Handelsvertreter bzw. Vertragshändler  nicht davon abhält, weiteren Schaden nach den Vorschriften des BGB geltend zu machen. In der Praxis führt es im Fall einer nicht „einwandfreien“ Kündigung der Geschäftsbeziehungen in einer Klage mit weiteren Ansprüchen, welche neben den Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Als solche kommen meistens in Betracht:

  • Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinn
  • Anspruch auf Ersatz der leerlaufenden Investitionen, welche der Vertragshändler gutgläubig in Anbetracht des zeitlich  länger dauernden Vertrags betätigt hat, welche Investitionen bis zur Eintritt der Kündigungsfolgen noch nicht beglichen sind.
  • Anspruch auf Rückkauf der noch nicht verkauften Waren.

Im Falle einer nicht rechtsmäßiger Kündigung werden normalerweise auch deliktische Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die griechische Rechtsprechung nimmt einen ersetzbaren Moralschaden an, wenn  die Kündigung als rechsmißbräuchlich angesehen werden kann. Ebenso können deliktische Ansprüche aus unlauteren Wettbewerb erhoben werden, etwa durch die Behauptung der Wegnahme des Kundenstammes, der Hinderung eines Wettbewerbers, der Abwerbung eines Arbeitnehmers usw.

Kündigungsfristen sind zu berücksichtigen und einzuhalten. Eine Kündigung soll unmißverständlich ausgesprochen werden. Man sollte auch für eine wirksame und vor allem beweisfähige Zustellung der Kündigungserklärung sorgen. In Griechenland wäre es am besten, die Zustellung der Kündigunserklärung per Gerichtsvollzieher zu betätigen, um einen hundertprozentigen Zustellungsbeweis vor Gericht zu haben.