Kontopfändung in Griechenland -
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung

Kontopfändung nach dem griechischen Zwangsvollstreckungsrecht

 

Die Kontopfändung stellt im Rahmen des Vollstreckungsrechts eine der günstigsten und schnellsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Es entfällt das Zwangsversteigerungsverfahren, welches je nach Vollstreckungsbetrag teuer werden kann und auch riskant ist, denn letztendlich weiß man nicht, ob es Interessenten bei dem Versteigerungstermin erscheinen werden.

Die griechische Zivilprozessordnung sieht die Pfändung zur Hand von Dritten, worunter auch die Kontopfändung fällt, als Zwangsvollstreckungsmittel vor, allerdings war bis 2001 die Kontopfändung nur selten durchsetzbar. Der Grund lag darin, dass man die Erteilung von Auskunft über Konten als eine Verletzung des Bankgeheimnisses seitens des Kreditinstituts angesehen hat. Der Areopag (Oberster Gerichtshof) hat mit einem grundlegenden Urteil im Jahr 2001 die Sache geklärt und praktisch die Kontopfändung erlaubt.

Die Kontopfändung erfolgt durch die Zustellung von Pfändungsschreiben. Ein gesonderter Beschluss durch das Gericht wie in Deutschland wird nicht vorgesehen. Das Pfändungsschreiben wird an den Dritten, gegebenenfalls an die Bank, mit Gerichtsvollzieher zugestellt. Neben einer detaillierten Beschreibung des Anspruchs (Kapital, Zinsen usw.) und des Vollstreckungstitels hat das Schreiben die Aufforderung mitzuenthalten, der Dritte darf an den Schuldner nicht leisten. Spätestens 8 Tage nach der Zustellung des Pfändungsschreibens an die Bank muss es auch an den Schuldner zugestellt werden, andernfalls ist die Pfändung unwirksam.

Bei gemeinsamen Konten geht man davon aus, dass alle Kontoinhaber in gleichen Teilen des Guthabens berechtigt sind. Wenn zum Beispiel nur einer von insgesamt drei Kontoinhaber Schuldner ist, darf nur bis zu einem Drittel des Guthabens gepfändet werden.

Die griechische Rechtsordnung ebenso wie die deutsche sieht die Möglichkeit eines Pfändungsschutzkontos vor. Man kann ein Konto als Pfändungsschutzkonto gegenüber der Bank bekannt machen, und zwar unabhängig von einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren. Man hat das Recht, auch vorsorglich, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu bestimmen. Das gilt natürlich nur für ein Konto und nur bei einem Kreditinstitut. Die pfändungsfreie Grenze liegt bei 1500,- € bei normalen Konten und bei 2000,- € bei Gemeinsamkonten.

Die Bank hat innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Pfändungsschreibens zu erklären, ob der Anspruch besteht, d. h. ob der Schuldner Konten bei der Bank aufhält und Geld bis zur Höhe des gepfändeten Betrags vorhanden sind. Diese Auskunftspflicht erschöpft sich auf die Höhe des vorhandenen Betrags bis zum Pfändungsbetrag. Eine allgemeine Auskunftspflicht über vorhandene Konten und weiteren Bankprodukte besteht nicht. Die Erklärung wird beim Amtsgericht abgegeben, welches am Sitz der Bank örtlich zuständig ist. Der gepfändete Betrag wird 8 Tage nach dem Erhalt des Pfändungsschreibens vom Schuldner an den Gläubiger überwiesen. Diese Frist wird auf 30 Tagen erhöht, wenn der Schuldner im Ausland ansässig ist oder wenn sein Wohnsitz unbekannt ist.

Die Auszahlung des gepfändeten Betrags an den Gläubiger kann jedoch kompliziert werden. Die Banken greifen oft auf ein Gesetz vom 1923 ein, um dem Gläubiger Schwierigkeiten zu bereiten. So wird der gepfändete Betrag an die öffentliche Hinterlegungskasse überwiesen. Der Gläubiger hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Beschluss des Landrichters zu erwirken, (d. h. noch mal prozessieren), damit der gepfändete Betrag an ihn von der Hinterlegungskasse bezahlt wird.

Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung

 

Seit Januar 2017 gilt die Verordnung der Europäischen Union Nr. 655/2014 zur vorläufigen Kontopfändung. Damit kann man mit einem vereinfachten Verfahren ohne Mitwirken des Schuldners eine vorläufige Pfändung des Kontos des Schuldners erwirken. Es handelt sich nicht um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern um eine Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes. Der gepfändete Betrag wird nicht an den Gläubiger ausgezahlt. Das wird erst im Rahmen der Zwangsvollstreckungsvorschriften des Mitgliedstaats, wo die Bank ihren Sitz hat, möglich. Der Schuldner darf aber über den Betrag nicht verfügen, solange das Vollstreckungsverfahren läuft. Die hiesige Verordnung sieht sogar ein Kontoauskunftsverfahren vor. 

Das Verfahren zur vorläufigen Kontopfändung ist sogar dann möglich, wenn der Gläubiger noch keinen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner hat. In diesem Fall sind aber die Anforderungen zur Beweisführung höher. Das aufgerufene Gericht kann sogar die vorläufige Kontopfändung von einer Sicherheitsleistung seitens des Gläubigers abhängig machen.

Diese Sicherungspfändungsmöglichkeit besteht bei sogenannten grenzüberschreitenden Rechtssachen. Als solche definiert die hiesige Verordnung eine Rechtsangelegenheit, wenn das zu pfändende Konto bei einem anderen Mitgliedstaat geführt wird, als dem Mitgliedstaat des Gerichts, welches den Beschluss erlassen hat, oder als dem Mitgliedstaat, wo der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.