Das griechische Erbrecht erweist als Teil des griechischen Zivilgesetzbuches (5. Buch) große Ähnlichkeiten zum deutschen Erbrecht, da das griechische BGB sich auf das deutsche stützt. Nachdem die europäische Erbrechtsverordnung 650/2012 in Kraft getreten ist, gilt das griechische Erbrecht auch für Deutschen oder anderen EU-Angehörigen, welche in Griechenland ihren festen Wohnsitz haben. Genauso wie im deutschen Erbrecht erfolgt der Übergang der Erbschaft auf die Erben im Zeitpunkt des Todes.
Genauso wie im deutschen Erbrecht wird zwischen gesetzlicher und testamentarischer (gewillkürter) Erbfolge unterschieden.
Die gesetzliche Erbfolge teilt die Erben in Ordnungen. In der ersten Ordnung erben die Kinder zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind nicht mehr so treten an seiner Stelle seine Abkömmlinge zu gleichen Teilen ein. Neben den Kindern erbt der lebende Ehegatte zu ¼.
In der zweiten Ordnung erben Eltern und Geschwister in ähnlichen Teilen ein. Der überlebende Ehegatte bekommt in diesem Fall ½ der Erbschaft, den Rest teilen sich die Verwandten zweiter Ordnung.
In der dritten Ordnung erben die Großeltern und ihre Abkömmlinge, neben denen bekommt der Ehegatte weiterhin ½ der Erbschaft.
In der vierten Ordnung erben die Urgroßeltern und in der fünften Ordnung erbt die ganze Erbschaft der überlebende Ehegatte. Der Fiskus tritt dann in der sechsten Ordnung ein.
Mit dem Testament bestimmt der Erblasser wer erbt was. Die griechische Rechtsordnung sieht die Möglichkeit des Erbvertrags nicht vor.
Man unterscheidet zwischen öffentliches und eigenhändiges Testament. Das öffentliche Testament wird vor einem Notar abgeschlossen, das eigenhändige soll, wie schon das Wort sagt, vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben und unterzeichnet werden. In beiden Fällen wird das Testament in einem kurzem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht veröffentlicht.
Ähnlich wie im deutschen Erbrecht wird die Testierfreiheit vom Pflichtteil begrenzt. Der Pflichtteil steht den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten zu und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d.h. des Teils, welchen der Berechtigte geerbt hätte, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hätte.
In Bezug auf die Immobilien der Erbschaft hat der Erbe die Annahme der Erbschaft in einer notariellen Urkunde zu bestätigen. Die Erbschaftsannahme wird bei den zuständigen Grundbuchämtern eingetragen und stellt praktisch den Eigentumstitel des Erben dar.
Es gibt keine Frist zur Unterzeichnung und Beurkundung der Erbschaftsannahme, jedoch soll eine Steuererklärung betreffend die Erbschaft innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Mehrere Erben können zusammen in einer notariellen Urkunde die Erbschaftsannahme erklären und eintragen lassen (niedrigere Kosten) oder jeder Erbberechtigter unabhängig von den anderen.
Im Rahmen des Verfahrens der Erbschaftsannaahme werden mehrere Unterlagen benötigt.
Neben dem Vermögen erbt der Erbe auch die Schulden der Erbschaft. Der Erbe haftet persönlich, d.h. mit seinem eigenen Vermögen, für die Schulden der Erbschaft. Aus diesem Grund ist es von Bedeutung, rechtzeitig ein richtiges Bild über die Aktiva und Passiva der Erbschaft zu machen. Die Ausschlagung der Erbschaft, genauso wie die Annahme, betrifft die ganze Erbschaft udn kann nicht auf Einztelteile sich beschränken.
Das Gesetz sieht eine viermonatige Ausschlagungsfrist vor, welche mit der Kenntnis des Erbfalls beginnt, innerhalb derer der Erbe die Erbschaft ausschlagen kann. Wenn der Erbe oder der Erblasser seinen festen Wohnsitz im Ausland hatte, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf ein Jahr. Die Frist beginnt im Zeitpunkt, als der Erbe vom Erbfall Kenntnis bekommt oder, im Falle eines Testamentes, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Testamentes. Die Ausschlagung erfolgt durch die Abgabe einer dementsprechenden Erklärung vor dem zuständigen Amtsgericht.
Im Falle der Ausschlagung geht die Erbschaft auf die Erben des Ausschlagenden über.
Die Ausschlagungserklärung im Namen von Minderjährigen wird von den Eltern abgegeben, allerdings wird dafür vorerst die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt.
In seinem Urteil unter der Nummer C-565/16, veröffentlicht am 19.04.2018, hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass unter Umständen das als Vormundschaftsgericht angerufene Gericht eines Mitgliedstaates (Griechenland) zur Erteilung der Genehmigung für die Erbschaftsausschlagung eines Minderjährigen internationale Zuständigkeit dazu hat, auch wenn der feste Wohnsitz des Minderjährigen auf einem anderen Mitgliedstaat liegt (Italien).
Für die Kinder, Enkelkinder, Ehegatten, Lebenspartner und Eltern des Erblassers gibt es einen steuerfreien Betrag in Höhe von 150.000 €. Wenn der Wert der Erbschaft, d.h. des Anteils der Erbschaft, welche der einzelne Erbe bekommt, diese Grenze nicht übersteigt, dann wird keine Erbschaftssteuer bezahlt.
Für die weitere 150.000 € der Erbschaft gibt es einen Steuersatz von 1%, d.h, wenn das Kind des Erbhlassers einen Anteil mit Wert von 300.000 € erbt, zahlt 1500, € Erbschaftssteuer. Für die weitere 300.000 € Wert an Erbteil erhöht sich der Steuersatz auf 5% und was darüber geht (d.h. über 600.000 €) wird mit 10% besteuert.
Die nächste Gruppe betrifft Urenkel, Urgroßeltern, Geschwister, Schwiegereltern Schwiegerkinder und Blutsverwandten dritten Grades. Die steuerfreie Grenze liegt bei 30.000 €, die weiteren 70.000, € werden mit 5% besteuert, weitere 200.000, € mit 10% . Was über 300.000 € geht, wird mit 20% besteuert.
Die letzte Gruppe betrifft alle anderen Erben. Steuerfrei sind die ersten 6000, € weitere 66.000, € werden mit 20% besteuert, die weiteren 195.000 € mit 30%. Was über 267.000 € geht, wird mit 40% besteuert.